
Versicherungsgesellschaft gibt doch noch klein bei
Im Oktober 2002 wurde die historische Wohnung eines unserer Mandanten von einem herabstürzenden Ast getroffen. Der Mandant war gegen Sturmschaden versichert. Seine Versicherungsgesellschaft veranschlagte den Schaden auf € 2.500,-. In einem Gegengutachten wurde der Schaden auf fast € 29.000,- geschätzt. Der von beiden Experten bestellte Drittgutachter geriet zu dem Schluss, dass der Schaden € 3.500,- betrug.
Er untermauerte seine Schlussfolgerung nicht und beging dabei auch noch einen Fehler angesichts der Beurteilung zwischen den Richtungen Ost und West. Weiterhin übersah er die Tatsache, dass das Gebäude ein denkmalgeschütztes Objekt war, so dass der Schaden nur mit zusätzlichem Aufwand behoben werden konnte. Trotz unserer Bitte weigerte sich die Versicherungsgesellschaft jedoch diese Fehler anzuerkennen. Es blieb unserem Mandanten nichts anders übrig, als die Versicherungsgesellschaft vor Gericht zu laden. Mit Hilfe eines vierten von uns hinzugezogenen Experten gab das Gericht unserem Antrag schließlich statt. Das Gericht erkannte dabei an, dass die Ergebnisse des dritten Experten durch wesentliche Fehler keinen Bestand haben konnten und sprach dem Anspruch des Mandanten in Höhe von gut € 29.000,- doch noch in voller Höhe zu.