
Abnehmer doch noch zur Kasse gebeten
Einer meiner Mandanten ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das unter anderem Knoblauchzusätze herstellt. Nachdem mein Mandant bei einem seiner Abnehmer eine Lieferung vorgenommen hatte, stellte die Nahrungs- und Warenbehörde (VWA) an Hand neuer Messtechniken fest, dass diese Lieferung einen zu hohen Kontaminierungswert enthielt. Übrigens liefen zu diesem Zeitpunkt innerhalb der Europäischen Union Debatten darüber, ob der festgestellte Grenzwert nicht höher sein müsste. Wie dem auch sei, der Abnehmer verlangte eine neue Lieferung und dieser Bitte hat mein Mandant auch entsprochen.
Daraufhin weigerte sich der Abnehmer, beide Lieferungen an meinen Mandanten zu zahlen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die erste Lieferung wäre mit ernsthaften Mängeln behaftet. Auch eine Zahlung der zweiten Lieferung wurde verweigert, weil der Abnehmer der Ansicht sei, hohe Kosten für den Rückruf der Kapseln verursacht zu haben. Er war der Ansicht, diese Kosten mit dem Wert der zweiten Lieferung verrechnen zu dürfen. Damit war mein Mandant nicht einverstanden.
So blieb meinem Mandanten keine andere Möglichkeit als den Abnehmer vor Gericht zu laden. Wir haben in diesem Verfahren darauf hingewiesen, dass der Abnehmer auf keinerlei Weise den Nachweis für die Tatsache erbracht hätte, dass er diese Kosten hat verursachen müssen. Fernerhin haben wir bestritten, für die Produktmängel haftbar zu sein, da die Normen erst nach Lieferung verschärft worden waren. Das Gericht gelangte letztendlich zu dem Schluss, dass der Abnehmer den vereinbarten Kaufpreis für die erste Lieferung doch noch zahlen musste, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und der von meinem Mandanten verursachten Prozesskosten. Das Gericht weigerte sich, meinen Mandanten im Voraus in die Zahlung des vom Abnehmer hervorgehobenen Schadens zu verurteilen, weil der Abnehmer diesen Schaden unzureichend nachgewiesen habe.